Neue Führerscheinrichtlinie ab dem 19.01.2013
Es gelten ab dem 19.01.2013 folgende Regelung zur Gültigkeit:
Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B werden auf 15 Jahre befristet.
Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1 und D1E werden auf 5 Jahre befristet.
Ist die Gültigkeit eines Führerscheins abgelaufen, muss ein neuer
Führerschein beantragt werden, wenn man nicht auf die Fahrerlaubnis
komplett verzichten will. Für die Erneuerung des auf 15 Jahre
befristeten Dokuments ist eine Vorlage von medizinischen
Untersuchungsergebnissen nicht erforderlich. Zunächst einmal gilt, dass
Führerscheine, die bis zum 18.01.13 ausgestellt worden sind, weiter
gültig bleiben. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Umtauschverpflichtung
bis zum Jahr 2033 eingeführt. Wird aber ein Führerschein gestohlen oder
geht verloren und es muss ein neues Dokument ausgestellt werden, dürfen
nur noch die ?neuen? Klassen eingetragen werden. Diese Klassen haben
aber zum Teil veränderte Inhalte(Berechtigungen). Um den Besitzstand zu dokumentieren, werden EU-weit gültige neue Schlüsselziffern eingeführt. Nur unter Verwendung solcher Schlüsselziffern kann der Besitzstand bei Kontrollen auch im Ausland ?sichtbar? gemacht werden.
Zur Verdeutlichung des Problems hier ein Beispiel: Mit der Klasse B, erteilt im Jahre 2000, darf man ein Trike fahren. Für
dieses Fahrzeug ist aber ab 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der A-Klassen erforderlich. Selbstverständlich kann es nicht sein,
dass eine ?volle? Klasse A in den Führerschein eingetragen wird, denn wer die Klasse B erworben hat, durfte bisher ja auch
keine Fahrzeuge der Klasse A führen. In der Beispielskonstellation würde der neue Führerschein die Klasse B ausweisen sowie
die
Klasse A oder eine Unterklasse, versehen mit einer Auflage in der
Spalte 12, die die Klasse einschränkt auf dreirädrige Fahrzeuge. Die
Klassen werden unbefristet eingetragen, das Dokument Führerschein auf 15
Jahre befristet
Befristung des Führerscheins bei Erstantrag oder Erweiterung:
Antragsteller
haben bis zu 2 Jahren Zeit, die Fahrerlaubnisprüfung zu bestehen (1
Jahr für die theoretische Prüfung, danach ein weiteres Jahr für die
praktische Prüfung). Wird ?wie bisher- ein vorbereiteter Führerschein
mit zum TÜV gegeben, verkürzt sich die Gültigkeitsdauer des Dokumentes,
wenn die Prüfung nicht bald nach der Erteilung des Prüfauftrags
bestanden wird. Wer sich also für die Klasse B Zeit lässt und die
Fristen ?ausnutzt?, erhält kurz vor Ablauf der 2-Jahresfrist ein dann
nur noch für wenig mehr als 13 Jahre gültiges Dokument.
Herstellung des Kartenführerscheins (alt/neu)
Im
Januar 2013 muss mit Engpässen bei der Herstellung der Führerscheine
gerechnet werden. Es ist auf die am 19.01.2013 beginnende Produktion der
neuen Kartenführerscheine umzustellen, was einen erheblichen
technischen Aufwand darstellt. Da das Aussehen und damit auch
das Material der Führerscheinkarte verändert wird, ist weder eine
Herstellung des neuen Kartenführerscheins vor dem 19.01.2013 möglich
noch die Produktion eines Karten-
nach altem Muster nach dem 18.01.2013.
Wichtig:
Wir werden alle Führerscheinanträge die ab dem 15.11.2012 eingereicht
werden mit der Notiz versehen, dass der Führerschein nicht gedruckt
werden soll. Somit verhindern wir, dass der Führerschein nach der alten
Richtlinie gedruckt wird und ersparen Euch damit die Kosten für die
Neuausstellung über 16,00 € nach dem 19.01.2013.
Ihr bekommt nach
bestandener praktischer Prüfung vom Prüfer eine Bescheinigung
ausgehändigt mit der der Führerschein dann beim Straßenverkehrsamt
bestellt werden kann. Es muss dann mit einer Wartezeit von
ca. 2-4
Wochen gerechnet werden. Es ist möglich sich einen vorläufigen
Führerschein ausstellen zu lassen. Dieser ist 3 Monate lang gültig und
die Kosten belaufen sich auf 7,70 €.
Theoretische Prüfung in einer Fremdsprache
Wer
ab dem 19.01.2013 seine Theoretische Prüfung in einer Fremdsprache
ablegen möchte, muss dies der Fahrschule bereits bei der Anmeldung
mitteilen. Auf dem Führerscheinantrag ist ab dato zu vermerken in
welcher Sprache die Theorieprüfung abgelegt wird und muss durch das
Straßenverkehrsamt genehmigt und dem TÜV mitgeteilt werden.
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