Klasse B
Mindestalter: 17 Jahre (begleitetes Fahren)
Mindestalter: 18 Jahre
eingeschlossene Klasse: AM, L
·
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg UND
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg ODER
- mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Mindestalter: 17 Jahre (begleitetes Fahren)
Mindestalter: 18 Jahre
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger
- mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg UND
- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg
Klasse BE
Mindestalter: 17 Jahre (begleitetes Fahren)
Mindestalter: 18 Jahre
- Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg
Klasse L
Mindestalter: 16 Jahre
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h und - Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h UND
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Klasse T
Mindestalter: 16 Jahre
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forst wirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse AM (Klasse S und Klasse M bis zum 18.01.2013)
Mindestalter: 16 Jahre
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
- einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ ODER
- einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren, auch mit Beiwagen
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.
· Dreirädrige Kleinkrafträder mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) ODER maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
· Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) ODER
- maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) ODER
- maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
- Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
Klasse A1
Mindestalter: 16 Jahre
eingeschlossene Klasse: AM
- Bei 2 jährigem Besitz der Klasse A1 ist ein vereinfachter Aufstieg zur Klasse A möglich.
Erforderlich: Fahrstunden und eine praktischen Prüfung
(eine Theoretische Ausbildung und Pflichtstunden entfallen)
- Bei Direkteinstieg ist eine Theoretische und Praktische Ausbildung mit Pflichtstunden erforderlich.
·
Krafträder mit
- Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
- Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.O,1 kW/kg, auch mit Beiwagen.
· Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren ODER
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von bis zu 15 kW
Besonderheiten / Anmerkung:
Vor dem 01.04.1980 erworbene Führerscheine haben Besitzstand der Klasse A1
Leichtkrafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 80 km/h dürfen von noch nicht 18jährigen Inhabern der Klasse A1, erteilt vor dem 19.01.2013 nicht durchgeführt werden.
Diese Einschränkung bei der Zulässigen Höchstgeschwindigkeit entfällt bei einer Erteilung ab dem 19.01.2013.
!! Wer diese Berechtigung nutzen will, muss seinen Führerschein in den neuen Kartenführerschein umtauschen. !!
Klasse A2 (Klasse A bis zum 18.01.2013)
Mindestalter: 18 Jahre
eingeschlossene Klasse: AM, A1
- Bei 2 jährigem Besitz der Klasse A2 ist ein vereinfachter Aufstieg zur Klasse A möglich.
Erforderlich: Fahrstunden und eine praktischen Prüfung
(eine Theoretische Ausbildung und Pflichtstunden entfallen)
- Bei Direkteinstieg ist eine Theoretische und Praktische Ausbildung mit Pflichtstunden erforderlich.
· Krafträder mit
- Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen.
Klasse A (Klasse ?AU? bis zum 18.01.2013)
Mindestalter: 20 Jahre - bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
Mindestalter: 21 Jahre - bei Dreirädrigen KFZ mit einer Leistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 24 Jahre - bei Direkteinstieg
eingeschlossene Klasse: AM, A1, A2
- Bei Aufstieg von der Klasse A2 nur Fahrstunden und eine Praktische Prüfung erforderlich.
- Bei Direkteinstieg ist eine Theoretische und Praktische Ausbildung mit Pflichtstunden erforderlich.
- Bei Vorbesitz der Klasse A1 ist eine Theoretische und Praktische Ausbildung erforderlich.
Jedoch wird der Vorbesitz angerechnet und nur eine verminderte Anzahl an Sonderfahrten fällig.
· Krafträder mit
- Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen.
· Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- Leistung von mehr als 15 kW oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) ODER
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse C1
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse B
· Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse C1E
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse B, C1
eingeschlossene Klasse: BE
· Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3 500 kg UND
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
· Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
- Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
Besonderheiten / Anmerkung:
Wer
eine entsprechende Fahrerlaubnis bereits hat, muss nach derzeitigem
Rech immer noch die Papiere der Fahr-zeuge zu Rate ziehen um
festzustellen, ob er die Kombination auch fahren darf. Es gilt folgende
Einschränkung: die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die
Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten und die Gesamtmasse der
Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.
Wer
diese Fahrerlaubnisklasse ab dem 19.01.2013 erwirbt muss nur noch
prüfen, ob die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht
überschreitet. Natürlich darf das Zugfahrzeug keine höhere zulässige
Gesamtmasse als 7.500 kg haben.
Soll
z. B. aus beruflichen Gründen eine solche Kombination geführt werden,
muss der ?Altinhaber? seinen bisherigen Führerschein in den
Kartenführerschein 2013 tauschen. Die damit ?erkaufte? erweiterte
Berechtigung hat den Nachteil, dass der neue Führerschein für fünf Jahre
befristet wird.
Klasse C
Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse B,
eingeschlossene Klasse: C1
Mindestalter: 18 Jahre*(Diese
Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation
nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der
Berufsausbildung zum ?Berufskraftfahrer? oder zur ?Fachkraft im
Fahrbetrieb? befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg
erworben haben.)
· Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
- zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse CE
Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse C
eingeschlossene Klasse: C1E, BE, T
Mindestalter: 18 Jahre*(Diese
Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation
nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der
Berufsausbildung zum ?Berufskraftfahrer? oder zur ?Fachkraft im
Fahrbetrieb? befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg
erworben haben.)
- Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse D1
Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse B
Mindestalter: 18 Jahre*(Diese
Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation
nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der
Berufsausbildung zum ?Berufskraftfahrer? oder zur ?Fachkraft im
Fahrbetrieb? befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg
erworben haben.)
· Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer UND
- Länge nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Neue Definition der Klasse D1 & D
Bei
der Definition der Klassen D und D1 kommt es nicht mehr auf die Zahl
der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das
Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (Kl. D1: nicht mehr als 16 Personen
außer dem Fahrzeugführer). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge
von höchstens 8 m beschränkt.
Klasse D1E
Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse B
Mindestalter: 18 Jahre*(Diese
Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation
nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der
Berufsausbildung zum ?Berufskraftfahrer? oder zur ?Fachkraft im
Fahrbetrieb? befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg
erworben haben.)
· Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse D
Mindestalter: 24 oder 23 Jahre / 20 oder 18 Jahre
(Die angegebenen Altersgrenzen richten sich nach den detaillierten Vorgaben des BKrFQG.)
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse B
eingeschlossene Klasse: D1
· Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A),
gebaut
und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg.
Neue Definition der Klasse D1 & D
Bei
der Definition der Klassen D und D1 kommt es nicht mehr auf die Zahl
der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das
Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (Kl. D1: nicht mehr als 16 Personen
außer dem Fahrzeugführer). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge
von höchstens 8 m beschränkt.
Klasse DE
Mindestalter: 24 oder 23 Jahre / 20 oder 18 Jahre
(Die angegebenen Altersgrenzen richten sich nach den detaillierten Vorgaben des BKrFQG.)
Voraussetzung: Vorbesitz der Klasse D
eingeschlossene Klasse: D1E, BE, C1E
· Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
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02371/7894777
Büro: Mo. - Do. von 10.00 - 18.00 Uhr
Freitag von 10.00 - 17.00 Uhr
Unterricht: Die. & Do. 17:45 - 19:15 Uhr
Laventiestr.10,IS.-Sümmern
02378/ 8629011
Die. & Do. 17:45 - 19:15 Uhr
Euer Fahrschulteam.